
Bibliothek ungelesener Bücher - Benützungsordnung
§ 1 Allgemeines
(1) Wer die Räumlichkeiten der Bibliothek ungelesener Bücher betritt oder ihre Dienstleistungen in Anspruch nimmt, unterwirft sich den Bestimmungen der vorliegenden Benützungsordnung.
§ 2 Benützung der Bibliothek ungelesener Bücher
(1) Soweit die vorliegende Benützungsordnung keine anderweitigen Regelungen trifft, ist die Benützung der Bibliothek ungelesener Bücher innerhalb der vorgesehenen Öffnungszeiten grundsätzlich jedem gestattet.
(2) Die Bibliothek ungelesener Bücher bietet ihren Benützern nach Maßgabe der vorliegenden Benützungsordnung sowie der technischen, personellen und finanziellen Möglichkeiten folgende Dienstleistungen an:
1. Bereitstellen von bibliothekarischen und technischen Hilfsmitteln (z.B. Listen, Lesegeräte, Abspielgerät, Kopfhörer) zur Benützung in dem hierzu bestimmten Raum;
2. Erteilen von bibliothekarischen Auskünften und Informationen;
3. Zur Verfügung Stellung der Bestände der Bibliothek ungelesener Bücher zur ausschließlichen Benützung in der Bibliothek ungelesener Bücher.
(3) Folgende Werke können nicht oder nur eingeschränkt benützt werden:
1. Werke, die aufgrund der bestehenden Rechtsverhältnisse nicht oder nur beschränkt zur Benützung überlassen werden dürfen;
2. Ungeschriebene Werke (§ 8 UrhG), soferne dies im Hinblick auf berücksichtigungswürdige wissenschaftliche oder wirtschaftliche Interessen des Autors beantragt wird.
(4) Die Herstellung von Kopien darf nur im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen des Urheberrechtgesetzes, und unter Bedachtnahme auf Beschaffenheit und Zustand der Werke erfolgen.
§ 3 Wurde gestrichen
§ 4 Ordnung und Sicherheit
(1) Die Besucher und Benützer der Bibliothek ungelesener Bücher verpflichten sich, allen im Interesse der Sicherheit von Personen und Sachen sowie allen im Interesse eines ordentlichen Bibliotheksbetriebes auch außerhalb der Regelungen der Benützungsordnung gegebenen schriftlichen oder mündlichen Anordnungen Folge zu leisten.
(2) Besucher und Benützer, die trotz Abmahnung wiederholt gegen die Benützungsordnung verstoßen oder deren weitere Zulassung bereits nach einmaligem schwerwiegendem Fehlverhalten untragbar erscheint, können vom Bibliothekar der Bibliothek ungelesener Bücher von der Bibliotheksbenützung ganz oder teilweise ausgeschlossen oder mit einem Bibliotheksverbot belegt werden.
(3) Der Bibliothekar ist berechtigt, Personen, die den laufenden Betrieb trotz Abmahnung stören, im Zusammenhange mit dem betreffenden Anlaßfall vorübergehend aus der Räumlichkeit der Bibliothek ungelesener Bücher zu verweisen.
(4) Besucher und Benützer der Bibliothek ungelesener Bücher sind insbesondere verpflichtet:
1. Auf Verlangen des Bibliothekars
a) sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und
b) den Inhalt mitgebrachter Aktenmappen, Taschen u.dgl.m. vorzuweisen;
2. festgestellte Schäden an Beständen und an Inventargegenständen unverzüglich dem Bibliothekar zu melden.
(5) Es ist insbesondere verboten:
1. Gegenstände, die Personen oder Sachen gefährden oder den Bibliotheksbetrieb behindern können, in die Räumlichkeiten der Bibliothek ungelesener Bücher mitzunehmen;
2. den Bibliotheksbetrieb zu stören sowie Eintragungen in Werken vorzunehmen;
3. in der Bibliothek ungelesener Bücher zu rauchen, zu essen oder zu trinken; ungeachtet dessen werden Rauchwaren und Getränke angeboten.
4. Gegenstände, die Diebstähle erleichtern (z.B. Schirme, Taschen, Aktenmappen) in die Bibliothek ungelesener Bücher mitzunehmen, sofern für diese keine Ausnahmeregelungen bestehen.
(6) Die Benützung der Bibliothek ungelesener Bücher ist nur nach Maßgabe der verfügbaren Sitzplätze gestattet.
§ 5 Lesen und Handarbeiten im Zirkel
(1) Klatschen, pfeifen, zischen, trampeln und weggehen während der Veranstaltung ist gestatten.
§ 6 Benützung der Garderobe
(1) Die Benützung der Bibliothek ungelesener Bücher setzt die Beachtung der Bestimmungen der Garderobenordnung voraus.
(2) Die Bibliothek ungelesener Bücher darf nicht mit sperrigen Gegenständen (Schirmen, Stöcken, Musikinstrumenten usw.) belegt werden.
§ 7 Benützung der Bibliothek ungelesener Bücher
(1) Die in der Bibliothek ungelesener Bücher vorhandenen Freihandbestände können vom Benützer selbst aus den Regalen genommen werden; nach Benützung sind sie auf ihren Platz zurückzustellen.
(2) Während der Einsichtnahme in Objekte der Bibliothek ungelesener Bücher dürfen für Aufzeichnungen nur Bleistifte verwendet werden.
(3) Das Verlassen der Bibliothek ungelesener Bücher ist nur nach erfolgter Entlassung möglich.